Am 22.11.2007 wurde für medizinische Fachangestellte und ArzthelferInnen der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung unterzeichnet, der zum 01.04.2008 in Kraft tritt.
Hiernach haben o. g. Angestellte die Wahl zwischen einem Arbeitgeberbeitrag zur bAV neben der bisherigen vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 20 EUR monatlich oder anstelle der vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 56 EUR monatlich.
Positiv für die bAV hierbei ist, dass die Angestellten zwar ein Wahlrecht haben, dieses jedoch bis zum 01.07.2008 aktiv ausüben müssen. Bestehen zu diesem Zeitpunkt bereits VL-Verträge, wird nur der geringe Arbeitgeberbeitrag gezahlt. Besteht jedoch noch kein Vertrag zur VL und wählt der Angestellte dies auch nicht explizit aus, werden automatisch 56 EUR für die bAV gezahlt.
Zusätzlich zu dem o. g. Arbeitgeberbeitrag hat der Angestellte einen tarifvertraglichen Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4 % der BBG inklusive der Arbeitgeberleistungen. Werden Entgeltbestandteile in eine bAV umgewandelt, bezuschusst der Arbeitgeber dies nochmals um 20 % des umgewandelten Betrages, mindestens jedoch um 10 EUR.
All diese Beiträge zur bAV sind tarifvertraglich ab Beginn unverfallbar, d. h. eine Mischfinanzierung (ein Vertrag) ist möglich.
Zu erwähnen ist noch, dass in Abstimmung zwischen den Tarifpartnern der Ärzte und Zahnärzte, dem Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen (BdA) und einem Konsortium von Finanzdienstleistern die Pensionskasse "Versorgungseinrichtung für Gesundheitsberufe" (GesundheitsRente) gegründet wurde.
Diese Pensionskasse ist zwar tarifvertraglich erwähnt, die bAV kann aber auch durch eine Direktversicherung oder andere Pensionskasse durchgeführt werden.
Die Durchführung über eine Direktversicherung ist möglich, sobald der Arbeitgeber sich nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung auf Entgeltumwandlung bzw. nach Entstehen des Anspruchs auf den Arbeitgeberbeitrag zur bAV für die Durchführung über eine Pensionskasse in Form einer Aktiengesellschaft entschieden hat.
Ein Beispiel:
Frau Müller möchte auf die vermögenswirksamen Leistungen verzichten und anstelle dessen den Arbeitgeberbeitrag i. H. v. 56 EUR beanspruchen. Zusätzlich möchte Sie 130 EUR Ihres Entgeltes umwandeln.
Arbeitgeberbeitrag: 56 EUR (AG-finanziert)
Entgeltumwandlung: 130 EUR (AN-finanziert)
Arbeitgeberzuschuss: 26 EUR (AG-finanziert)
Beitrag in eine mischfinanzierte Direktversicherung: 212 EUR
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