Üblicherweise entfällt in diesen Fällen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Da kein rentenversicherungspflichtiges Einkommen mehr vorliegt, werden Zulagen nicht meht gewährt. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich die Förderberechtigung über den pflichtversicherten Ehegatten ableitet.
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